Neue Ausbildungsordnungen über die Berufsausbildung zum/zur Metallbauer/in und Feinwerkmechaniker/in zum 1. August 2008 in Kraft getreten - Erprobungsverordnung in Dauerrecht überführt
Die beiden Ausbildungsberufe wurden 2002 neu geordnet und im Jahr 2003 wurde durch eine Erprobungsverordnung die „Gestreckte Gesellenprüfung“ eingeführt. Dadurch wurde geregelt, dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird. Die Erprobungsverordnung war auch zeitlich befristet. Diese Erprobungsverordnung ist nun zum 1. August 2008 in Dauerrecht überführt worden.Nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen – wir hatten im Rahmen von BVM Mitgliederversammlungen und im BVM Berufsbildungsausschuss laufend darüber informiert – ist mit den Sozialpartnern und den beteiligten Bundesministerien ein tragfähiger Kompromiss vereinbart worden. Die Verhandlungen wurden dabei intensiv von Seiten des ZDH unterstützt.Die neuen Ausbildungsordnungen sichern die Wiedererkennbarkeit der bisherigen Verordnungen, sie sehen eine weitgehende Anpassung an die Empfehlung des BIBB- Hauptausschusses zur Vereinheitlichung der Prüfungsanforderungen vor und führen zu einer erheblichen Reduzierung der Prüfungszeiten. Darüber hinaus wurden weitere Änderungen in den einzelnen Verordnungen vorgenommen, die den bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung der gestreckten Gesellenprüfung Rechnung tragen. Mit der Umwandlung in Dauerrecht entspricht die Bundesregierung einem einvernehmlichen Wunsch von Seiten der Arbeitgeber und der Sozialpartner, die die Umstellung der bislang geltenden Erprobungsverordnungen beantragt hatten.Festzuhalten ist hier, dass der Einführungstermin 2008 aber nur aufgrund des massiven Drucks der Arbeitgeberverbände zusammen mit dem ZDH und dem beteiligten Sozialpartner zu Stande kam. Der Verordnungsgeber hatte die Absicht, die Laufzeit der Erprobungsverordnung bis 2009 auszuschöpfen.
Eine in den letzten Jahren durchgeführte Evaluation der neuen Prüfungsstruktur durch das Bundesinstitut für Berufsbildung hatte insgesamt zu positiven Ergebnissen geführt: die "Gestreckte Abschlussprüfung" hat sich danach in der Praxis bewährt und wird auch von den meisten der am Prüfungsgeschehen beteiligten Personen begrüßt.
Mit dieser Überführung von Erprobungsverordnung zum Dauerrecht wurden Änderungswünsche, die in den Reihen des Metallhandwerks erarbeitet wurden, in Bezug auf die Prüfung eingeführt. Im Metallhandwerk gab es dazu eine Vielzahl von Beratungen auf Ebene der Landesverbände und des Bundesverbandes, hier insbesondere im BVM- Berufsbildungsausschuss.
Prüfungsregelungen im Handwerk wurden im Rahmen der Neuordnung weiter vereinheitlicht. Um den Prüfungsaufwand zu minimieren und die Prüfungsausschüsse zu entlasten konnte die Forderung des Metallhandwerks nach einer Reduzierung der Prüfungszeiten verwirklicht werden.
Die Ausbildungsstrukturen und –inhalte blieben demgegenüber unverändert, so dass die für die Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblichen Ausbildungsrahmenpläne für die Betriebe sowie die Rahmenlehrpläne für die Berufsschulen nach wie vor ihre Gültigkeit haben.Nachstehend eine Information über die wesentlichen Änderungen - in Stichworten:
Neue Verordnungen über die Berufsausbildung zum/zur Metallbauer/in und Feinwerkmechaniker/in
Wesentliche Änderungen
1. Allgemein
o Die neuen Verordnungen sind übersichtlicher strukturiert
o Die Prüfungszeiten wurden reduziert
o Die Prüfungszeiten sind jetzt fest vorgegeben, keine Maximalprüfungszeiten
o Im Teil 1 der Gesellenprüfung gibt es einen Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
o Im Teil 2 der Gesellenprüfung sind die Teile 2 A (praktische Prüfung) und 2 B (schriftliche Prüfung) entfallen.Sie wurden ersetzt durch 4 Prüfungsbereiche:den Kundenauftrag (praktische Prüfung) und die schriftliche Prüfung mit 3 Prüfungsbereichen, entsprechend den Fachrichtungen vorgegeben.
o Die Bestehensregelung hat sich geändert
2. Im Teil 1 der Gesellenprüfung
o Beibehaltung der Prüfungsdauer
o Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht
o Ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch - das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann – ohne formale Vorgaben der Gewichtung (die Gewichtungsregelung ist entfallen), das in der Regel nicht vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen wird
o Prüfungszeit insgesamt 7 Stunden, davon höchstens 15 Min. für das Fachgespräch
o Gewichtung ist bei 30% geblieben
3 A Im Teil 2 der Gesellenprüfung im Beruf Metallbauer
o Reduzierung der Prüfungsdauer im praktischen Teil von 21 auf 16 Stunden in den Fachrichtungen Konstruktionstechnik und Nutzfahrzeugbau. In der Fachrichtung Metallgestaltung ist es bei 50 Stunden geblieben.
o Prüfungszeiten inklusive 30 Minuten Fachgesprächo Reduzierung der Prüfungsdauer im schriftlichen Teil von 6 auf 5 Stunden
o Fachgespräch in höchstens 30 Minuten, kann sich auf jeweils eine oder beide Arbeitsaufgaben beziehen
o Präzisierung der Anforderungen an das Fachgespräch; der Kundenauftrag steht im Vordergrund.
o Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile
o Neue Bestehensregelung im Teil 2 der Gesellenprüfung, Kundenauftrag muss mit ausreichend bestanden sein, und mindestens 2 der (3) übrigen Prüfungsbereiche müssen mit ausreichend bestanden sein.
3 B Im Teil 2 der Gesellenprüfung im Beruf Feinwerkmechaniker
o Reduzierung der Prüfungsdauer im praktischen Teil von 21 auf 16 Stunden, inklusive 30 Minuten Fachgespräch
o Reduzierung der Prüfungsdauer im schriftlichen Teil von 6 auf 5 Stunden
o Fachgespräch in höchstens 30 Minuten
o Präzisierung der Anforderungen an das Fachgespräch, der Kundenauftrag steht im Vordergrund
o Neue Bestehensregelung im Teil 2 der Gesellenprüfung, Kundenauftrag muss mit ausreichend bestanden sein, und mindestens 2 der (3) übrigen Prüfungsbereiche müssen mit ausreichend bestanden sein.